Heizungsförderung
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz. Die Gebäudeförderung (BEG) wird unter den Rahmenbedingungen des neuen GModG mit den notwendigen Anpassungen ab dem 21.07.2026 fortgesetzt.
Für die Heizungsförderung bleiben einige zentrale Bestandteile erhalten, andere werden angepasst:
Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung für Wohngebäude:
Grundförderung beträgt weiterhin 30 %
Förderhöchstbetrag
28.000 Euro für die erste Wohneinheit
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
Bonusförderungen
Zusätzlich zur Grundförderung können verschiedene Boni beantragt werden.
Hinweis: Für die Inanspruchnahme von Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung Familienzuschlag, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Effizienzbonus entfällt zum 21.07.2026.
Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 % und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um vier Prozentpunkte.
Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer beträgt:
40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro
Zusätzlich profitieren Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind von einem neuen Kinderzuschlag. Dieser reduziert das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen um einmalig 10.000 Euro.
Emissionsminderungszuschlag entfällt zum 21.07.2026.
Wertschöpfungsbonus soll im 1. Quartal 2027 eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 %. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 %.
Die neuen Förderbedingungen gelten bereits ab dem 21. Juli 2026. Alle Informationen zur Antragstellung und zur weiteren Bearbeitung während der technischen Umstellungsphase vom 9. bis zum 20. Juli stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung.
Die BEG bleibt in ihrer Grundstruktur bestehen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) behalten ihre Zuständigkeiten. Die KfW ist für die Heizungsförderung, das BAFA für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen zuständig.