Neue Regelungen

Heizkostenverordnung

Im vergangenen Dezember ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen und nur für Mieter, bei denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind. Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Alle Messgeräte für die Erfassung des Energieverbrauchs, die nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung verbaut werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein. Als fernablesbar gelten Walk-by- bzw. Drive-by-Technologien.
  2. Für neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme gilt die Interoperabilität, das heißt, sie müssen mit den Systemen anderer Anbieter kompatibel sein. Das stärkt den Wettbewerb und erleichtert den Wechsel zu einem anderen Messdienstleister.
  3. Seit 1. Januar sollen Mieter mit einer Auflistung der Kostenfaktoren sowie einem Vergleich zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. Ebenso sollen Angaben zu Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen enthalten sein. Darüber hinaus müssen Kontaktdaten zu Beratungsstellen angegeben sein, damit sich Mieter über das Energiesparen informieren können. Bei einem Verstoß des Vermieters gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
  4. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte auch an ein Smart-Meter-Gateway, einen digitalen Stromzähler, angebunden werden. Für Eigentümer, die bereits fernablesbare Messgeräte im Einsatz haben, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
  5. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen sind nur bei „besonderen Umständen“ möglich. Eine nähere Definition hierzu steht noch aus.

 

Pfandpflicht und Plastiktüten

Auch wenn es sich hierbei nicht um unsere Kernthemen handelt, so erwähnen wir diese klimapolitisch relevanten Neuregelungen mit Freude, betreffen sie unsere Umwelt doch ebenso wie die Themen Ressourcen und Erneuerbare Energien. Am 1. Januar trat die erste Stufe der „erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Bei den Plastik-Getränkeverpackungen werden jetzt unlogische Pfandlücken geschlossen. Bislang gab es beispielsweise Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure nur in Pfandflaschen, Schorle ohne Kohlensäure dagegen nicht. Auch für Getränke in Dosen gab es Ausnahmen, die für den Verbraucher wenig nachvollziehbar waren. Künftig muss für alle Getränkeflaschen aus Einwegplastik und auch Dosen Pfand entrichtet werden. Nur für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Bei der Höhe der Pfandbeträge gibt es vorerst keine Änderung. Diese liegen weiterhin zwischen acht und 25 Cent.

Noch knapp zwei Milliarden Plastiktüten (ausgenommen der sehr dünnen Hygienebeutel, auch „Hemdchen-Beutel“ genannt) verbrauchten laut Handelsverband die Deutschen im Jahr 2019. Damit soll nun Schluss sein. Denn ebenfalls seit dem 1. Januar dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mehr ausgeben. Gemeint sind Tüten mit mittlerer Materialdicke bzw. „Wandstärke“. Erlaubt bleiben allerdings die dünnen sogenannten „Hemdchenbeutel“ für Obst und Gemüse sowie besonders stabile Mehrwegtüten mit Henkeln, bei denen man davon ausgeht, dass sie mehrfach benutzt werden. Übrigens: Papiertüten sind keineswegs eine umweltfreundliche Alternative. Sie haben eine noch schlechtere Ökobilanz und müssen mindestens dreimal häufiger benutzt werden als eine erdölbasierte Plastiktüte, damit sich die Klimabilanz etwa die Waage hält.

Höhere Schornsteine

Gemäß der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (BImSCHV § 14, § 19) muss seit 1. Januar bei neuen Kachelöfen, Kaminen und Pelletheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt der Schornstein so konzipiert sein, dass dessen Mündung aus der sogenannten Rezirkulationszone herausragt, da der Wind Abgase in diesem Bereich nicht wegtragen kann. Um den Abtransport zu gewährleisten, ist die Austrittsöffnung neuer Schornsteine am höchsten Punkt des Hauses, also am Dachfirst, anzubringen. Außerdem muss der Schornstein diesen Punkt noch um mindestens 40 Zentimeter überragen. Dies gilt nur für neue Anlagen, die rund elf Millionen bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen in Deutschland sind davon nicht betroffen.

EEG-Umlage und Einspeisevergütung sinken

Mit Beginn des Jahres sinkt die EEG-Umlage von 6,5 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) auf 3,723 ct/kWh und damit auf den niedrigsten Stand seit zehn Jahren. Durch diese Senkung um 43 Prozent spart ein 3-Personen-Haushalt in diesem Jahr rund 100 Euro. Die Einspeisevergütung sinkt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Größe von 1 bis 10 kWp auf Wohnhäusern auf 6,83 ct/kWh., für eine Größe von 11 bis 40 kWp auf 6,63 ct/kWh. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Größe und Typ der Anlage, der Vergütungssatz wird für 20 Jahre festgeschrieben. Die Einspeisevergütung wird monatlich um etwa 0,5 Prozent gesenkt. Wer seine Anlage also einen Monat später in Betrieb nimmt als beispielsweise der Nachbar, erhält in den nächsten zwei Jahrzehnten eine niedrigere Einspeisevergütung als dieser.

Die genaue monatliche Absenkung richtet sich nach den Zielen der Bundesregierung: Die 0,5 Prozent gelten, wenn so viele Photovoltaikanlagen zugebaut werden, wie von der Bundesregierung erwartet. Liegt der Zubau höher, wird die Einspeisevergütung um mehr als 0,5 Prozent gesenkt, bleibt er hinter dem gesetzten Ziel zurück, wird sie um weniger als 0,5 Prozent gesenkt. Die festgelegte Degressionsrate gilt immer für drei Monate. Nach diesem Prinzip wurde eine Degressionsrate von 1,4 Prozent festgesetzt und die Einspeisevergütung von November 2021 bis Januar 2022 jeweils zum 1. des Monats um diesen Prozentsatz gesenkt. Die monatlich aktuellen Sätze werden regelmäßig auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

 

Solarpflicht für Neubauten

In verschiedenen Bundesländern gilt seit Jahresbeginn die Solarpflicht. So muss, wer beispielsweise in Baden-Württemberg ein neues Nichtwohngebäude oder einen neuen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen plant und den Bauantrag ab 1. Januar 2022 einreicht, eine Photovoltaikanlage installieren. Ab Mai 2022 wird diese Pflicht auf den Neubau von Wohngebäuden und ab 01.01.2023 auf grundlegende Dachsanierungen erweitert. Zur Erfüllung der Pflicht kann anstelle einer Photovoltaikanlage auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden. Ab 2023 gilt die Solarpflicht auch in Rheinland-Pfalz.