Irrtümer in Sachen Energieausweis

Seit Anfang Mai werden alle Energieausweise nach den Vorschriften des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2020 verfasst. Wie die tägliche Praxis zeigt, scheinen sich doch so manche Irrtümer um den Ausweis zu ranken, wie zum Beispiel diese: ...

Irrtum Nr. 1: Der Energieausweis dokumentiert, dass das jeweilige Gebäude das GEG erfüllt.
Falsch. Der Energieausweis ist nur eine „energetische Momentaufnahme“ nach abgeschlossener Baumaßnahme. Nur die dazugehörigen Berechnungsunterlagen zeigen, ob die gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang eingehalten wurden. Diese müssen zwar nicht mit dem Energieausweis vorgelegt, jedoch für eine eventuelle Kontrolle aufbewahrt werden.

Irrtum Nr. 2: Der Energieausweis gibt Aufschluss über den künftigen Energieverbrauch des Gebäudes.
Falsch. Auf der ersten Seite des Ausweises steht neben weiteren Informationen: „Der Energieausweise ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.“

Irrtum Nr. 3: In kommerziellen Immobilienanzeigen müssen nach dem neuen GEG bestimmte Energiekennwerte des Gebäudes bekannt gemacht werden.
Falsch. Diese Angabepflicht wurde bereits mit der EnEV 2014 eingeführt.

Irrtum Nr. 4: Seit dem 1. Mai muss der Immobilienmakler dem Interessenten den Energieausweis vorlegen.
Falsch. Diese Pflicht besteht unterbrechungsfrei seit Inkrafttreten der neuen, strengeren Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Irrtum Nr. 5: Wenn es um Baubestand geht, kann der Eigentümer zwischen Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweis wählen.
Falsch. Hier gibt es Einschränkungen: Wenn das Haus maximal vier Wohnungen hat und der Bauantrag bis spätestens 30.10.1977 gestellt wurde, so muss der Eigentümer einen Energiebedarfsausweis ausstellen lassen. Es sei denn, das Haus hat bereits bei Baufertigstellung oder durch spätere energetische Sanierung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchVO) 1977 erfüllt.